Öffnungszeiten Sommer (April – Oktober)
Montag - Freitag: 7:00 - 18:00 Uhr
Samstag: 8:00 - 13:00 Uhr

 

Öffnungszeiten Winter (November – März)
Montag - Freitag: 7:00 - 17:00 Uhr
Samstag: 8:00 - 12:00 Uhr

 

Kontaktdaten
Baustoffmarkt Freitag GmbH
Fürstenauer Straße 1a
38159 Vechelde/Wahle

 

Telefon: 0 53 02/54 76
Telefax: 0 53 02/56 58

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Allgemeine Geschäftsbedingungen / Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachstehend AGBs)

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsbeziehung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Liefergeschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen, die im Übrigen gelten sollen zu regeln, in dem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte hiermit ausdrücklich widersprechen. Wir stehen sowohl mit Verbrauchern als auch mit Unternehmern in Geschäftsbeziehung. Sofern einzelne Klauseln der folgenden Bedingungen nur für die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern gelten, haben wir die ausdrücklich kenntlich gemacht.

Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen und innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

Sobald kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfolgten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/ eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wir aus einem anderen Grund in Verzug geraten, so muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsfristen, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Käufer bleibt seinerseits vorbehalten, nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich geringer entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

Weitere gesetzliche Ansprüche oder Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraßen vorausgesetzt. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellender Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden ohne Rücksicht auf Verschulden berechnet. Haben wir das Abladen übernommen, wird am Fahrzeug abgeladen und das Abladen wird berechnet.

Für Unternehmer gilt: Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gilt § 377 ff. HGB.

Das Transportrisiko für Rückware wird individuell vereinbart. Darüber hinaus werden die dadurch entstandenen Kosten berechnet, bei Rückgabe an unser Lager 10 % vom Warenwert, bei Rückführung durch unseren eigenen LKW 20 % vom Warenwert.

Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind und der Verkäufer Unternehmer ist, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfreien Ersatz liefern. Ist der Käufer Verbraucher, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig, die Gewährleistung eines Zahlungsziels bedarf der Vereinbarung, ebenso eine Skontoabrede.

Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Unternehmers für Kreditgewährung nicht geeignet sind, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung der Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgt eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Das gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung, der Stellung eines Antrages auf Eröffnung einer Insolvenz.
Bei Zahlungsverzug oder nicht rechtzeitiger Zahlung sind alle offen stehenden und auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar. Wir sind auch berechtigt die Lieferung noch offener Teilmengen zu verweigern. Wir sind nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen, werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Die daraus entstehenden Kosten (Einziehungs-. Diskontkosten, Wechselsteuer) sind uns zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten.

Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte.

Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden ist Braunschweig, sofern unser Kunde Unternehmer ist.

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haltung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet , so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers . Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörendert.

Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß

§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls an Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt. unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer. allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht , so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht. entstehenden Forderungen auf Vergütung in Hohe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6. Der Käufer ist zur Weiterverarbeitung , zur Verwendung oder zum Einbau

der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von Abs. 3, 4 und s auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung der Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und s abgetretenen Forderung. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung , Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.